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Förderprogramm Immissions- und Klimaschutz

Sachsen Förderprogramm Immissions- und Klimaschutz

Ökologische Modellstadt Taucha

Das Förderprogramm Immissions- und Klimaschutz einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien. ( 2005 Ausgelaufen )

Das Förderprogramm für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien ist ein wichtiges Instrument zur Umsetzung des sächsischen Klimaschutzprogramms. Es trat am 01.01.02 in Kraft und hat das Ziel:
die Luftsituation zu verbessern und
die Emissionen klimarelevanter Gase zu reduzieren.


Im Rahmen dieses Förderprogramms sind folgende investive Maßnahmen förderfähig:

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Neue Förderung in Baden - Württemberg

Erdwärmesonden-Programm "Oberflächennahe Geothermie" ( 2005 ausgelaufen)

Förderbedingungen
Klimaschutz steht heute im Mittelpunkt des Interesses einer vorsorgenden, auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Umweltpolitik. Ziel der langfristig angelegten Umweltpolitik des Landes ist, die CO2-Emissionen in Baden-Württemberg nachhaltig und effizient zu senken. Dabei stehen landesweite Klimaschutzmaßnahmen in enger Verbindung mit den Klimaschutzaktivitäten des Bundes und der EU sowie den globalen Klimaschutzvereinbarungen. Um den CO2-Ausstoß an der Quelle zu senken, hat das Umweltministerium Baden-Württemberg das bereits im Jahr 2002 gestartete „Klimaschutz-Plus-Programm Baden-Württemberg“ im Jahr 2005 erneut aufgelegt und um einen neuen Bereich erweitert.

Die Nutzung der Erdwärme ist ein wichtiger Baustein, um die von der Landesregierung geplante Verdoppelung des Anteils erneuerbarer Energien zu schaffen. Geothermie, das heißt die unterhalb der Erdoberfläche gespeicherte Erdwärme, ist eine unerschöpfliche, erneuerbare, umweltschonende und wirtschaftlich nutzbare Primärenergiequelle. Die Nutzung der Geothermie im Wärmesektor wird jedoch durch die im Vergleich zu fossilen Brennstoffen wie Öl oder Gas höheren Investitionen beeinträchtigt. Die Landesregierung hat am 8. März 2005 beschlossen, im neuen Bereich „Oberflächennahe Geothermie“ die Erdwärmenutzung durch Erdwärmesonden in Einfamilien-, Zweifamilien- und Reihenhäusern zu fördern.

1. Ziel und Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Erdwärmesonden, die in Verbindung mit Wärmepumpenanlagen zur Beheizung und ggf. Kühlung von kleinen Wohngebäuden betrieben werden.
Durch die Förderung sollen eine stärkere Anwendung dieser Technik, ihre kontinuierliche Weiterentwicklung und eine Realisierung von Preissenkungsspielräumen über größere Stückzahlen erreicht werden. Zudem sollen durch die breite Anwendung dieser Technik die Treibhausgasemissionen gemindert und der Beitrag der erneuerbaren Energien an der Versorgung des Landes mit Primärenergie erhöht werden.
Nicht förderfähig sind Wärmepumpenanlagen auf der Basis anderer Wärmequellen.

2. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen als Eigentümer oder Besitzer (d. h. Mieter oder Pächter) oder juristische Personen als Bauträger
von Einfamilien-, Zweifamilien- oder Reihenhäusern in Baden-Württemberg.
Antragstellende Unternehmen (Bauträger) müssen die Grenzen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einhalten. Diese sind durch die folgenden drei Bedingungen definiert:
1. Jahresumsatz kleiner als 50 Mio. € oder Jahresbilanzsumme kleiner als 43 Mio. €.
2. Weniger als 250 Beschäftigte.
3. Beteiligung eines Nicht-KMU am Unternehmen geringer als 25 %.
Ausgeschlossen von der Antragstellung sind Unternehmen, die Wärmepumpen oder Erdwärmesonden herstellen, errichten oder damit Handel treiben.

3. Art und Höhe der Förderung
3.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.
3.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt 14 € pro Bohrmeter Erdwärmesonde. Der maximale Zuschuss für eine Erdwärmesondenanlage aus einer oder mehreren Sonden bestehend beträgt 3.500 €. Bei Reihenhauszeilen gilt diese Grenze pro Haus.
3.3 Der Einbau eines Wärmezählers zur fortlaufenden Kontrolle der von der Wärmepumpe abgegebenen Wärme wird pauschal mit zusätzlich 200 € bezuschusst. Der Antragsteller verpflichtet sich zugleich, an späteren Befragungen zur Effizienz der Anlage mitzuwirken.
3.4 Für den Fall, dass sich die wirtschaftlichen Bedingungen für den Bau und Betrieb der geförderten Anlagen wesentlich ändern, wird eine Anpassung der Förderkonditionen vorbehalten. Bereits bewilligte Zuwendungen werden davon nicht berührt.
3.5 Neben dem Zuschuss können für dasselbe Vorhaben andere öffentliche Förderprogrammen in Anspruch genommen werden. Die Gesamtförderung darf 50 % der Investitionen für das Energiewandlungssystem bestehend aus Sonde(n) und Wärmepumpe nicht überschreiten. Förderungen durch Zinsverbilligungen werden dabei mit ihrem Zuschusswert berücksichtigt.
3.6 Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen.

4. Technische Voraussetzungen
Bei der Planung und Ausführung der Erdwärmesonden sowie beim Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren sind die im „Leitfaden zur Nutzung von Erdwärme mit Erdwärmesonden“ des Landes (www.uvm.baden-wuerttemberg.de, Publikationen - Klimaschutz) genannten Bedingungen einzuhalten.

5. Allgemeine Voraussetzungen
5.1 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie der §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) gewährt. Auf Grund einer Ausnahmeentscheidung können auch Vorhaben gefördert werden, zu denen im Zusammenhang mit der Antragstellung bzw. mit dem wasserrechtlichen Verfahren bereits Ausführungs- oder Lieferverträge geschlossen wurden, sofern dies nicht vor dem 1.04.2005 geschehen ist. Die Ausschreibung der Maßnahme/n oder die Durchführung von Planungsleistungen gelten dabei als unschädlich.
5.2 Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht.
5.3 Eine Förderung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben der unteren Verwaltungsbehörde angezeigt und von dieser genehmigt wurde.
5.4 Förderfähig sind die Aufwendungen für die Bohrung, die Erdwärmesonde(n) und die Wärmepumpe sowie ggf. für den Wärmezähler.
5.5 Nicht förderfähig sind Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, Wärmetransportleitungen, den Heizkreislauf und die Heizflächen sowie Planungsleistungen und Genehmigungsgebühren. Ebenfalls nicht förderfähig sind Eigenbauanlagen, Prototypen (weniger als vier erstellte Anlagen) und gebrauchte Anlagen sowie Eigenleistungen.
5.6 Zur Bearbeitung angenommen werden nur Förderanträge, die einen geplanten Maßnahmenbeginn innerhalb der nächsten vier Monate ausweisen.
5.7 Die geförderten Anlagen müssen mindestens fünf Jahre lang betrieben werden. Ist dies nicht der Fall, muss die gewährte Förderung vollständig zurückgezahlt werden.

6. Antragsverfahren und Bewilligung
6.1 Anträge sind in schriftlicher Form zu erstellen und in einfacher Ausfertigung auf dem Postweg einzureichen bei der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH, Griesbachstraße 10, 76185 Karlsruhe.
6.2 Für die Antragstellung sind die zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden.
6.3 Die Anträge werden fortlaufend in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Berücksichtigt werden nur vollständige Anträge mit widerspruchsfreien Angaben, welche die Förderbedingungen erfüllen.
6.4 Die Bewilligung erfolgt durch die L-Bank nach Maßgabe der Entscheidung des Umweltministeriums Baden-Württemberg.
6.5 Eine Antragstellung für das Programm ist bis zum 31.12.2005 (einschließlich; es gilt der Eingangsstempel der KEA) möglich. Der Fördergeber wird die Verlängerung des Programms bzw. die vorzeitige Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Fördermittel rechtzeitig bekannt geben.

7. Prüfungsrecht
Der Antragsteller muss nach Abschluss der Maßnahme einen Verwendungsnachweis vorlegen. Außerdem ist er verpflichtet, dem Umweltministerium Baden-Württemberg, der L Bank sowie dem Rechnungshof des Landes Baden-Württemberg auf Verlangen bis fünf Jahre nach Inbetriebnahme der Anlagen oder Einrichtungen Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen können durch die Behörden oder deren Bevollmächtigte stichprobenartig begutachtet werden.

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Quelle: Ministerium für Umwelt und Verkehr in Baden - Württemberg

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